Die gesetzlichen Bestimmungen bei der Einreise

Der Transport von Tieren innerhalb der Europäischen Union (EU) und die Einreise aus Nicht-EU-Ländern (so genannten Drittländern) sind streng gesetzlich geregelt. Diese Bestimmungen sollen zum einen sicherstellen, dass der Tierschutz beim Transport gewährleistet ist wie beispielsweise die Einhaltung von Trinkpausen usw., zum anderen gibt es auch Verordnungen des Tierseuchengesetzes zu beachten. Dabei geht es darum, dass Seuchen insbesondere Tollwut nicht verbreitet werden (Verordnung (EU) Nr. 576/2013).

Die Anforderungen für die Einreise von Hunden aus Drittländern richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU.

Russland zählt leider seit September 2024 nicht mehr zu den sogenannten „gelisteten Drittländern“, was bedeutet, dass der Tollwut-Status in Russland nicht mehr nachweisbar dem in der EU entspricht. 

Für die Einreise bedeutet das, dass die Vorlage eines Tollwut-Antikörpertests (sog. Tollwuttiter) erforderlich ist. Dieser Test muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Einreise durchgeführt werden. Der Test muss einen Antikörperspiegel von mindestens 0,5 IU/ml aufweisen und in einem von der EU zugelassenen Labor durchgeführt werden.

Für die Einreise aus gelten auch weiterhin folgende Punkte:

  • Mikrochip: Jeder Hund muss durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein.
  • In der Tiergesundheitsbescheinigung muss der gültige Impfschutz gegen Tollwut nachgewiesen werden. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Impfung nicht vor der Anbringung des Microchips erfolgen darf, um eine eindeutige und unverwechselbare Zuordbarkeit der Tollwutschutzimpfung zum Tier zu gewährleisten.
  • Bei der Einfuhr zu Handelszwecken (dazu zählen auch Tiere aus dem Tierschutz, da gesetzlich nur zwischen privater Einreise und Handel unterschieden wird) ist zusätzlich die Bestätigung des amtlichen Tierarztes des Drittlandes erforderlich, dass nach klinischer Untersuchung innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen das Tier transportfähig ist.

Rechtsgrundlagen:

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1130

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 576/2013

Delegierte Verordnung (EU) 2018/772

Quelle:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Hinweis:

Die Hunde können selbstverständlich nicht mit einem EU-Ausweis einreisen, da kein russischer Tierarzt berechtigt sein kann, einen EU-Ausweis auszustellen.Dennoch reisen sie nach den oben genannten Bestimmungen legal ein. Allerdings brauchen Sie für die Zukunft, um mit ihrem Hund zu verreisen einen EU-Pass. Das gilt auch wenn es nur ein Wochenende nach Holland ist.